Satzung
Allgemeines
- 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
Anglerverein „Dornburg an der Elbe“ e. V.
- Sitz des Vereins ist 39264 Gommern, Ortsteil Dornburg
- Der Verein ist im Vereinsregister des AG Stendal eingetragen.
Die Vereinsregister-Nummer lautet VR34056
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist der Umwelt und Naturschutz, Förderung der Jugendarbeit.
- Der Satzungszweck wird erreicht durch Hege und Pflege der Fauna und Flora insbesondere des Fischbestandes und der Wasservögel.
- Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf die Gewässer und am Gewässer lebende Tiere und Pflanzen, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und des natürlichen Wasserlaufes.
- Verbreitung und Pflege der Sportfischerei, insbesondere Beratung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei und dem Naturschutz zusammenhängenden Fragen,wie deren Fortbildung durch Vorträge, Lehrgänge usw.
- Durchführen von Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche auf den Gebieten des Natur und Umweltschutzes sowie des Sports.
- 3 Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
Vereinsmitgliedschaft
- 4 Mitgliedschaften
- Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
- Der Verein besteht aus:
- a) Aktiven Mitgliedern,(Teilnahme an Vereinsleben - Veranstaltungen, Versammlungen und Arbeitseinsätzen, Beitragspflichtig gemäß Gebührensatzung, Stimmberechtigt)
- b) Passiven Mitgliedern,(Keine Teilnahme am - Veranstaltungen, Versammlungen und Arbeitseinsätzen, Beitragspflichtig gemäß Gebührensatzung und im Voraus zu Ersatzleistungen für nicht erbrachte Aufbaustunden verpflichtet, Nicht stimmberechtigt, Antrag auf Wiederaufnahme als aktives Mitglied schriftlich zum 30.09. für das darauffolgende Kalenderjahr)
- c) Ehrenmitgliedern(Beitragspflichtig gemäß Gebührensatzung, Stimmberechtigt, gewählt laut Satzung §6).
- 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten.
- Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
- Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden und ist nicht anfechtbar.
- Über die Aufnahme von Passiven Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
- 6 Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
- Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins kann an Mitglieder und Nichtmitglieder verliehen werden.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann verliehen werden, wenn sich die betreffende Person in überragender Weise in einer konkreten Funktion oder Stellung den Verein gefördert und unterstützt haben.
- Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.
- Die Ehrungen und Auszeichnungen des Vereins nach dieser Ehrenordnung können jederzeit widerrufen werden, wenn sich die betroffene Person vereinsschädlich, bzw. als unwürdig für den Behalt der Ehrung erwiesen hat.
- Über den Widerruf der Ehrung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist abschließend.
- 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- a) Austritt aus dem Verein,
- b) Streichung von der Mitgliederliste,
- c) Ausschluss aus dem Verein oder
- d) Tod bzw. Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
- Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden. Geschieht das nicht, hat das Mitglied Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr und auch das folgende Jahr voll zu entrichten.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
- 8 Ausschluss aus dem Verein
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
- Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 9 Finanzen des Vereins
Der Verein finanziert sich durch
- Aufnahmegebühr
- Grundbeitrag für aktive Mitglieder
- Grundbeitrag für passive Mitglieder
- Gebühr für Berechtigungskarten (Gäste und Touristen)
- Die jeweilige Summe ist zu den vorgegebenen Terminen per Lastschrift oder Einzahlung auf das Vereinskonto einzuzahlen, beziehungsweise in bar an den Kassenwart des Vereins.
- Gebühren für nicht geleistete Aufbaustunden.
- Ehrenmitglieder sind vom Vereinsgrundbeitrag befreit. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.
- Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
Die Organe des Vereins
- 10 Die Vereinsorgane
- Die Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung,
- b) der Vorstand nach § 26 BGB
- 11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung des Anglervereins „ Dornburg an der Elbe“ e.V., ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand per Aushang (im Schaukasten, auf der Homepage). Die ordentliche Mitgliederversammlung findet je nach Absprache oder Information, in der Gaststätte „Schloßkrug“ , Hauptstraße 34, 39264 Gommern, Ortsteil Dornburg oder im „Gemeindehaus“, Lindenweg 2, 39264 Gommern, Ortsteil Dornburg statt. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von einem Monat liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekanntzugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
- Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
- Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
- 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Plan der jährlichen Bau- und Werterhaltungs- bzw. Reparaturmaßnahmen
- die Finanzen
- Entlastung des Vorstandes und des Kassenwarts;
- die Aufnahme neuer Mitglieder
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
- Wahl und Abberufung der Kassenprüfer;
- Änderung der Satzung, Hafenordnung und Ausschluss von Mitgliedern;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
- Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer;
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- 13 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- a) dem 1. Vorsitzenden,
- b) dem 2. Vorsitzenden,
- c) dem Kassenwart,
- d) dem Sportwart,
- e) dem Gewässerwart,
- f) dem Jugendleiter,
- g) dem Schriftführer
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
- Befugnisse beim Online Banking haben bei Bedarf außer dem Kassenwart der 1. und 2.Vorsitzende.
- Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden, einberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder des Vorstandes, darunter einer der beiden Vorsitzenden anwesend sind.
- 14 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
- Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung
- d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
- e) Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- 15 Vorstand gem. § 26 BGB
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten.
- Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
- 16 Beschlussfassung, Protokollierung
- Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
- Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
Sonstige Bestimmungen
- 17 Satzungsänderungen
- Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- 18 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt die Revisionskommision, die aus mehreren Mitgliedern besteht. Die Amtszeit der Revisionskommision entspricht der des Vorstandes.
- Die Revisionskommision prüft einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
Schlussbestimmungen
- 19 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dornburg, die es unmittelbar und ausschließlichfür gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einen gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
- 20 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26.07.2019 beschlossen.
- Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Dornburg, 26.07.2019
Anglerverein „ Dornburg an der Elbe“ e.V.
http://www.anglerverein-dornburg.de.rs/